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810 2024 216

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Dezember 2024 (810 24 216)

Basel-Landschaft · 2021-09-01 · Deutsch BL

Gesuche um Ausstand und Abtretung des Verfahrens / Anordnung begleitete Vater-Kind- Kontakte

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei örtlich nicht zuständig, da D. im Kanton E. wohne und angemeldet sei. D. habe bereits im Kanton E. gewohnt, als die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs mit Schreiben vom 30. November 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch kein Verfahren bei der Vorinstanz pendent gewesen. 3.2 Die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde, vor der ein Verfahren rechtshängig ist, bleibt bis zum Abschluss dieses Verfahrens auf jeden Fall erhalten (sog. Prinzip der perpetuatio fori; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.4.2, 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.2). Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge; diese bleibt vielmehr bis zum Abschluss des Verfahrens am Eröffnungsort erhalten ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , Berner Kommentar, Bern 2016, N 56 zu Art. 315-315b ZGB). Diese Grundsätze werden durch die Regelung zum Vollzug von Massnahmen in Art. 442 Abs. 5 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) nicht durchbrochen. Dies gilt einmal dort, wo zwischen dem Verfahrensgegenstand und der bisherigen Massnahme ein Sachzusammenhang besteht. Diesfalls verzögert sich bei Wohnsitzwechsel während eines rechtshängigen Verfahrens die Übertragung der bisherigen Massnahme auf die Behörde am neuen Wohnort vielmehr bis zum Verfahrensabschluss, wobei die Massnahme gegebenenfalls ergänzt oder verschärft wird (vgl. Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., N. 59 zu Art. 315-315b; vgl. Christoph Häfeli , Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 S. 335 ff., 337). 3.3 Die Vorinstanz ist seit der Eröffnung des Verfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen am 30. August 2020 mit dem Kontaktrecht von D. zum Beschwerdegegner befasst (vgl. insb. Entscheide der Vorinstanz vom 24. Januar 2021 [bzw. Rektifikat vom 30. März 2021] und vom 1. September 2021). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 2. Mai 2023 wurde die Vereinbarung zwischen D. , vertreten durch die Beschwerdeführerin, und C. betreffend Obhut, Unterhalt und Kontaktrecht genehmigt. Im Juli 2023 wandte sich der Beschwerdegegner mit einer Gefährdungsmeldung an die Vorinstanz, da ihm der Kontakt zu D. durch die Beschwerdeführerin verweigert werde. In der Folge fand ein Austausch zwischen der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts statt (vgl. Aktennotizen der Vorinstanz und E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom Juli und November 2023). Auch im November 2023 war die Vorinstanz nach wie vor in den laufenden Vollzug und die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts involviert (vgl. E-Mail-Verkehr und Aktennotizen insbesondere zwischen dem 21. und 28. November 2023). Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. November 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. eingereicht hatte, leitete diese das Schreiben zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. vom 6. Dezember 2024). Anschliessend errichtete die Vorinstanz für D. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für das Straf- und Kindesschutzverfahren (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2024 bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024). Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz sodann vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen. Die Zuständigkeit der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin weder nach der Überweisung ihres Schreibens vom 30. November 2023 an die Vorinstanz noch im kantonsgerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Sofern sie die Zuständigkeit der Vorinstanz dagegen im Nachhinein bestreitet, verhält sie sich widersprüchlich (venire contra factum proprium) und ist nicht zu hören. Die vorliegend angefochtenen Entscheide beinhalten vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem anhaltenden Konflikt um das Kontaktrecht des Beschwerdegegners zu seinem Sohn und bilden mit den vorhergehenden Entscheiden und dem Vollzug des Besuchsrechts einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, bei welchem die Vorinstanz – wie aus der umfangreichen Korrespondenz in den Akten hervorgeht – fortlaufend involviert war und nach wie vor ist (vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Juni 2024, vom 16. Juli 2024, vom 16. August 2024 und vom 23. Oktober 2024). Trotz Wohnsitzwechsel von D. nach E. dauerte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz gemäss den vorstehenden Ausführungen somit weiter an (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 Im weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. 4.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1; 5A_254/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den §§ 67 ff. EG ZGB. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB sind subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. Der Ausstand bestimmt sich folglich nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Land¬schaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 4.3 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 VwVG BL in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). 4.4 § 8 VwVG BL und besonders die zuletzt genannte Generalklausel (§ 8 Abs. lit. d VwVG BL) stellen eine Konkretisierung des Anspruchs auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsbehörde nach Art 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar ( Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 425; BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 209 E. 8a). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass I. wegen ihrer Voreingenommenheit ihr gegenüber keine Gewähr mehr für ein faires Verfahren biete. Die Behauptung von I. , wonach die Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner mit der Einstellungsverfügung widerlegt worden seien, sei krass falsch und lasse auf eine Voreingenommenheit schliessen. Trotz der Einstellungsverfügung sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht widerlegt und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin D. zu einem Sachverhalt dränge. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf sexuelle Handlungen seitens des Beschwerdegegners gegenüber seinem Sohn vorliegen würden und somit keinerlei Hinweise für die vorgeworfenen Delikte erbracht worden seien. Weiter wird in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass es zwar verständlich sei, dass die Mutter versuche, auf ihren Verdacht hin entsprechende Informationen von ihrem Sohn zu erhalten. Trotz sehr suggestiver Fragestellungen würden sich aber aus den Aussagen von D. keinerlei Hinweise auf Sexualdelikte ergeben. Die Aussagen von I. in der Verfügung vom 16. August 2024 beziehen sich somit offensichtlich auf die Einstellungsverfügung und sind im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Ausführungen zu sehen und lassen weder eine Voreingenommenheit noch eine Befangenheit erkennen. Wenn I. sodann gestützt darauf äussert, dass die Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner mit der Einstellungsverfügung widerlegt worden seien, lässt sich der Vorwurf der Befangenheit auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht erhärten. Ohnehin vermag nach der Rechtsprechung eine in den Augen der Beschwerdeführerin angeblich falsche Rechtsauffassung keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2011 vom 7. April 2015 E. 4.2). 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Hinweis von I. in der Verfügung vom 16. August 2024, wonach die Eltern die gemeinsame Sorge hätten und die Beschwerdeführerin nicht befugt sei, D. eigenmächtig bei einem Psychologen anzumelden, sei Ausdruck ihrer Voreingenommenheit. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern vom 2. Mai 2023 wird unter Ziffer 3 festgehalten, dass die Eltern sich bewusst seien, dass sie die wichtigen Entscheidungen im Leben von D. , namentlich in Bezug auf die medizinische Behandlung, gemeinsam treffen müssten. Es ist somit sachlich begründet, dass I. mit dem Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern vorerst eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf psychologische Behandlung von D. gesetzt und die Beschwerdeführerin angehalten hat, unterdessen mit D. keine Therapie zu beginnen. Diese Verfahrensführung ist weder unzulässig noch deutet sie auf eine Befangenheit von I. hin, insbesondere da in besagter Verfügung erwogen wurde, mit dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Therapeuten Kontakt aufzunehmen. 4.5.3 Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, I. ziehe in der Verfügung vom 16. August 2024 in Erwägung, D. in einer Institution oder direkt beim Vater zu platzieren, was ihre Voreingenommenheit deutlich mache. Diese behördliche Erwägung vermag ebenfalls keine Voreingenommenheit von I. zu begründen, zumal die dargestellten Massnahmen im Kindesschutzverfahren unabhängig von besagtem Entscheid von Gesetzes wegen zur Verfügung stehen und I. somit lediglich auf die geltende Rechtslage hingewiesen hat. Gegen eine Voreingenommenheit oder Befangenheit von I. spricht schliesslich der Umstand, dass mit der Verfügung vom 16. August 2024 dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegengekommen und ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht in Aussicht gestellt wurde, obschon die Vorinstanz bzw. I. eine Rechtfertigung für eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners in Frage stellte. 4.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Umstände gegeben sind, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit von I. erwecken könnten. Die Vorinstanz hat das gegen I. gerichtete Ausstandsgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen.

E. 5 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ordnete die Vorinstanz eine Begutachtung von D. und, soweit die Kinderbelange betroffen sind, auch der Eltern bei Dr. med. F. an. Damit wird das Begehren (Ziffer 3) der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, Dr. med. F. den Gutachtensauftrag zu erteilen, gegenstandslos. Gegen das begleitete Besuchsrecht in Zusammenarbeit mit der Organisation G. bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen scheint das verfügte Besuchsrecht, wie sich aus den Akten ergibt, zu funktionieren.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 29. Oktober 2024 einen Aufwand von 3 Stunden und 55 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'059.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. 7.3 Simon Berger wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) als Kindsvertreter gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt, weshalb er seine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend zu machen hat (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 22 150] E. 6.6; KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'059.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Dezember 2024 (810 24 216) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Gesuche um Ausstand und Abtretung des Verfahrens / Anordnung begleitete Vater-Kind-Kontakte Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin D. , Beigeladener, vertreten durch Simon Berger, Advokat Betreff Gesuche um Ausstand und Abtretung des Verfahrens / Anordnung begleitete Vater-Kind-Kontakte (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 9. und 12. September 2024) A. A. und C. sind die nicht miteinander verheirateten und getrenntlebenden Eltern des im Jahr 2020 geborenen D. . Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. D. hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei A. . B. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Eltern des Kindsvaters vom 30. August 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. C. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB vom 24. Januar 2021 (bzw. Rektifikat vom 30. März 2021) wurden die Kindseltern angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin zusammenzuarbeiten. Mit Entscheid vom 1. September 2021 wies die KESB die Kindseltern vorsorglich an, an einer kindfokussierten Konfliktberatung teilzunehmen. Gleichzeitig wurden die Kontakte sowie die Betreuungszeiten inklusive Übernachtungen vorsorglich geregelt. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. , damals vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 17. November 2021 abgewiesen. D. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 2. Mai 2023 wurde die Vereinbarung zwischen D. , vertreten durch A. , und C. betreffend Obhut, Unterhalt und Kontaktrecht genehmigt. E. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte A. , nachfolgend vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. mit, dass sie gegen C. wegen des Verdachts auf sexuelle Übergriffe zum Nachteil von D. eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe. Gleichzeitig beantragte A. ein Kontaktverbot für C. . Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. überwies die Gefährdungsmeldung von A. mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die KESB B. . F. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) für D. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für das Strafverfahren und setzte Simon Berger, Advokat, als Beistand ein. Für die vorsorgliche Verfahrensvertretung von D. im Kindesschutzverfahren wurde ebenfalls Simon Berger als Beistand eingesetzt. G. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verfügte die KESB, dass die Kontakte zwischen D. und seinem Vater vorsorglich begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) Baselland stattfinden würden. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2024 abgewiesen. H. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 wurde das Strafverfahren gegen C. eingestellt. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zog die KESB in Erwägung, eine psychologische Abklärung von D. und, soweit die Kinderbelange betroffen seien, auch der Eltern anzuordnen. Mit der Begutachtung sei Dr. med. F. zu beauftragen. Die Kindseltern erhielten die Möglichkeit, zu den Gutachtensfragen Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 erhielten die Eltern von D. eine Frist zur Stellungnahme zu verschiedenen Massnahmen, insbesondere zur Durchsetzung des Kontaktrechts des Kindsvaters. J. Die KESB hielt in der Verfügung vom 16. August 2024 unter anderem fest, dass die Kindsmutter am 25. Juli 2024 mitgeteilt habe, zu Vater-Sohn-Kontakten Hand zu bieten, wenn diese von einer Fachperson begleitet würden, welche sich mit Missbrauch auskenne. Daraufhin erwog die KESB insbesondere, von einer Fachperson begleitete Vater-Sohn-Kontakte über die Organisation G. anzuordnen und gab den Eltern die Möglichkeit, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 30. August 2024 stellte A. den Antrag auf Abtretung des Verfahrens bezüglich Kindesschutzmassnahmen an den Kanton E. . Weiter werde beantragt, dass I. im Verfahren bezüglich Kindesschutzmassnahmen in den Ausstand zu treten habe, da sie wegen ihrer Voreingenommenheit gegenüber der Mutter von D. keine Gewähr mehr für ein faires Verfahren biete. Weiter wurde beantragt, die Mutter sei zu ermächtigen, für D. als Kinderpsychologe J. beizuziehen. Zudem wurde beanstandet, dass die KESB die von ihr vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. F. nicht durchführe. Ferner habe die Organisation G. Vorschläge zu unterbreiten, wie die von einer Fachperson begleiteten Vater-Sohn-Kontakte aufgegleist und durchgeführt werden könnten. L. Mit Entscheid der KESB vom 9. September 2024 wurden das Gesuch der Kindsmutter um Abtretung des Verfahrens und das Ausstandsgesuch abgewiesen. Über die Erhebung von Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass wenn ein Verfahren einmal anhängig sei, diese Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens zwingend auch bei einem späteren Umzug innerhalb der Schweiz zuständig bleibe. Deshalb habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. die Meldung vom 30. November 2023 zu Recht weitergeleitet. Mit dem Ausstandsgesuch werde versucht, weitere Entscheide zu verzögern. M. Die KESB wies die Eltern mit Entscheid vom 12. September 2024 gemäss Art. 273 ZGB und Art. 307 ZGB vorsorglich an, die Vater-Sohn-Kontakte in Zusammenarbeit mit der Organisation G. umzusetzen (Ziffer 1). Weitere Kindesschutzmassnahmen, namentlich die Platzierung von D. in einem Heim oder beim Vater würden umgehend und ohne weitere Ankündigung geprüft, sollte die Mutter sich nicht an die Anweisungen bezüglich der Umsetzung der Kontakte halten (Ziffer 2). Es sei geplant, Dr. med. F. , mit der psychiatrischpsychologischen Abklärung des Kindes und, soweit die Kinderbelange betreffend, auch der Eltern, zu beauftragen (Ziffer 4). Anschliessend wurden die Themen und beabsichtigten Fragen aufgeführt (Ziffer 4.1) und den Eltern eine Frist zur Stellungnahme dazu und zum Antrag der Mutter auf Ermächtigung zur Durchführung der Therapie bei J. gesetzt (Ziffer 5). Über die Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Ziffer 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 7). Zur Begründung wurde im Wesentlich angeführt, dass die Organisation G. seit Jahren Leistungen im Bereich der Einzelfallbegleitung erbringe. Diese würden von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Mutter habe sich für Kontakte mit Einzelfallbegleitung bereit erklärt. Die Platzierung von D. in einem Heim oder beim Vater bleibe weiter in Erwägung gezogen, sollte die Mutter, entgegen ihrer Äusserungen, D. nicht zu den vorgegebenen Zeiten an den vereinbarten Ort bringen. N. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob A. , weiterhin vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, gegen die Entscheide der KESB vom 9. September 2024 sowie vom 12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, der Entscheid vom 9. September 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren bezüglich Kindesschutzmassnahmen an den Kanton E. abzutreten und I. , Behördenmitglied, in den Ausstand zu versetzen (Ziffer 1). Der Entscheid vom 12. September 2024 sei insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin untersagt werde, für D. als Kinderpsychologe J. beizuziehen (Ziffer 2). Der Entscheid vom 12. September 2024 sei insofern aufzuheben, als mit der Erteilung des Gutachtensauftrags an Dr. med. F. zugewartet werden solle, und die Vorinstanz sei anzuweisen, Dr. med. F. zeitnah den Gutachtensauftrag zu erteilen (Ziffer 3). Der Entscheid vom 12. September 2024 sei insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin angedroht werde, dass D. in einem Heim oder beim Vater platziert werde, sollte die Beschwerdeführerin D. "nicht zu den vorgegebenen Zeiten an den vereinbarten Ort bringen" (Ziffer 4). Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. O. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. P. Der Beschwerdegegner, nachfolgend vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, liess sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin missbräuchlich und wider Treu und Glauben handle, wenn sie sich erst nach mehreren Monaten auf die angebliche Unzuständigkeit der Vorinstanz berufe, nachdem das Verfahren zwischenzeitlich nicht nach ihren Vorstellungen verlaufen sei. Es bestehe vielmehr der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin nach weiteren Möglichkeiten suche, den Kontakt zwischen D. und dem Beschwerdegegner zu verhindern und eine Ausdehnung des Kontakts zu verunmöglichen. Zudem gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis der Befangenheit des Behördenmitglieds der Vorinstanz nicht. Q. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 reichte der Beigeladene, vertreten durch Advokat Simon Berger, seine Stellungnahme ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Eltern im Rahmen der gerichtlichen Vereinbarung vom 2. Mai 2023 vereinbart hätten, den gemeinsamen Sohn unter die alternierende Obhut zu stellen und den Wohnsitz bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Die Vereinbarung verweise auf die gesetzliche Regelung, wonach ein Wechsel des Aufenthaltsorts des Sohnes grundsätzlich der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfe. Eine Zustimmung liege nicht vor, weshalb fraglich sei, ob der getätigte Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin überhaupt zulässig gewesen sei. Die Vorinstanz sei seit längerer Zeit für die Kindesschutzmassnahmen von D. zuständig und dementsprechend mit der Angelegenheit vertraut. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit bisher nicht in Zweifel gezogen, obwohl sie schon länger in E. wohne. Seit kurzem finde wieder ein reduzierter Kontakt zwischen D. und dem Beschwerdegegner statt, welcher behutsam aufgebaut werde. R. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und – wie im angefochtenen Entscheid vom 12. September 2024 – Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach § 43 Abs. 2 bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie wie im angefochtenen Entscheid vom 9. September 2024 die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben (lit. a und b). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen aller Art entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.2.1 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 125 I 394 E. 4a). Fehlt ein solches Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Die beschwerdeführende Partei muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (BGE 137 IV 87 E. 1; BGE 118 Ib 356 E. 1a; BGE 111 Ib 56 E. 2). Vom Erfordernis, wonach das Rechtsschutzinteresse aktuell sein muss, kann nur abgesehen werden, wenn ansonsten in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter den gleichen Umständen wieder stellen könnte (BGE 136 III 497 E. 1.1; BGE 118 Ia 488 E. 1 und 3; siehe auch Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 693 ff.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, der Entscheid vom 12. September 2024 sei insofern aufzuheben, als ihr untersagt werde, für D. als Kinderpsychologe J. beizuziehen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2024 wurde den Parteien einzig eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Therapie bei J. gesetzt (Dispo-Ziffer 5). Weitergehend wurde diesbezüglich nichts verfügt und insbesondere wurde über ihren Antrag (noch) nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Nachteil erlitten, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten werden kann. 1.2.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Entscheid vom 12. September 2024 sei insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin angedroht werde, dass D. in einem Heim oder beim Vater platziert werde, sollte die Beschwerdeführerin D. "nicht zu den vorgegebenen Zeiten an den vereinbarten Ort bringen". Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass weitere Kindesschutzmassnahmen geprüft würden, sollte die Beschwerdeführerin sich nicht an die Anweisungen bezüglich der Umsetzung der Kontakte halten. Damit wird eine Prüfung von Massnahmen in Aussicht gestellt und keine konkrete Anordnung getroffen, von welcher die Beschwerdeführerin aktuell betroffen ist. Somit ist weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich noch liegen besondere Umstände vor, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis rechtfertigen könnten, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sowie das Ausstandsbegehren besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insofern auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei örtlich nicht zuständig, da D. im Kanton E. wohne und angemeldet sei. D. habe bereits im Kanton E. gewohnt, als die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs mit Schreiben vom 30. November 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. gelangt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch kein Verfahren bei der Vorinstanz pendent gewesen. 3.2 Die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde, vor der ein Verfahren rechtshängig ist, bleibt bis zum Abschluss dieses Verfahrens auf jeden Fall erhalten (sog. Prinzip der perpetuatio fori; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB, Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.4.2, 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.2). Der Wohnsitzwechsel während eines hängigen Verfahrens hat keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge; diese bleibt vielmehr bis zum Abschluss des Verfahrens am Eröffnungsort erhalten ( Kurt Affolter - Fringeli / Urs Vogel , Berner Kommentar, Bern 2016, N 56 zu Art. 315-315b ZGB). Diese Grundsätze werden durch die Regelung zum Vollzug von Massnahmen in Art. 442 Abs. 5 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) nicht durchbrochen. Dies gilt einmal dort, wo zwischen dem Verfahrensgegenstand und der bisherigen Massnahme ein Sachzusammenhang besteht. Diesfalls verzögert sich bei Wohnsitzwechsel während eines rechtshängigen Verfahrens die Übertragung der bisherigen Massnahme auf die Behörde am neuen Wohnort vielmehr bis zum Verfahrensabschluss, wobei die Massnahme gegebenenfalls ergänzt oder verschärft wird (vgl. Affolter - Fringeli / Vogel , a.a.O., N. 59 zu Art. 315-315b; vgl. Christoph Häfeli , Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 S. 335 ff., 337). 3.3 Die Vorinstanz ist seit der Eröffnung des Verfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen am 30. August 2020 mit dem Kontaktrecht von D. zum Beschwerdegegner befasst (vgl. insb. Entscheide der Vorinstanz vom 24. Januar 2021 [bzw. Rektifikat vom 30. März 2021] und vom 1. September 2021). Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 2. Mai 2023 wurde die Vereinbarung zwischen D. , vertreten durch die Beschwerdeführerin, und C. betreffend Obhut, Unterhalt und Kontaktrecht genehmigt. Im Juli 2023 wandte sich der Beschwerdegegner mit einer Gefährdungsmeldung an die Vorinstanz, da ihm der Kontakt zu D. durch die Beschwerdeführerin verweigert werde. In der Folge fand ein Austausch zwischen der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts statt (vgl. Aktennotizen der Vorinstanz und E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom Juli und November 2023). Auch im November 2023 war die Vorinstanz nach wie vor in den laufenden Vollzug und die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts involviert (vgl. E-Mail-Verkehr und Aktennotizen insbesondere zwischen dem 21. und 28. November 2023). Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. November 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. eingereicht hatte, leitete diese das Schreiben zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E. vom 6. Dezember 2024). Anschliessend errichtete die Vorinstanz für D. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für das Straf- und Kindesschutzverfahren (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2024 bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024). Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz sodann vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2024 rechtskräftig abgewiesen. Die Zuständigkeit der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin weder nach der Überweisung ihres Schreibens vom 30. November 2023 an die Vorinstanz noch im kantonsgerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Sofern sie die Zuständigkeit der Vorinstanz dagegen im Nachhinein bestreitet, verhält sie sich widersprüchlich (venire contra factum proprium) und ist nicht zu hören. Die vorliegend angefochtenen Entscheide beinhalten vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem anhaltenden Konflikt um das Kontaktrecht des Beschwerdegegners zu seinem Sohn und bilden mit den vorhergehenden Entscheiden und dem Vollzug des Besuchsrechts einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, bei welchem die Vorinstanz – wie aus der umfangreichen Korrespondenz in den Akten hervorgeht – fortlaufend involviert war und nach wie vor ist (vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Juni 2024, vom 16. Juli 2024, vom 16. August 2024 und vom 23. Oktober 2024). Trotz Wohnsitzwechsel von D. nach E. dauerte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz gemäss den vorstehenden Ausführungen somit weiter an (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 Im weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. 4.2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1; 5A_254/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft regelt das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in den §§ 67 ff. EG ZGB. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB sind subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. Der Ausstand bestimmt sich folglich nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Land¬schaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 4.3 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt gemäss § 8 Abs. 1 VwVG BL in den Ausstand, wenn er in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Gemeinschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. b), Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c) oder wenn er aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. d). 4.4 § 8 VwVG BL und besonders die zuletzt genannte Generalklausel (§ 8 Abs. lit. d VwVG BL) stellen eine Konkretisierung des Anspruchs auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsbehörde nach Art 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar ( Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 425; BGE 132 II 485 E. 4.2). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 209 E. 8a). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 3.3). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behördenvertreters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 139 III 433 E. 2.1.1; BGE 134 I 238 E. 2.1). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass I. wegen ihrer Voreingenommenheit ihr gegenüber keine Gewähr mehr für ein faires Verfahren biete. Die Behauptung von I. , wonach die Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner mit der Einstellungsverfügung widerlegt worden seien, sei krass falsch und lasse auf eine Voreingenommenheit schliessen. Trotz der Einstellungsverfügung sei der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht widerlegt und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin D. zu einem Sachverhalt dränge. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2024 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt, da keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf sexuelle Handlungen seitens des Beschwerdegegners gegenüber seinem Sohn vorliegen würden und somit keinerlei Hinweise für die vorgeworfenen Delikte erbracht worden seien. Weiter wird in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass es zwar verständlich sei, dass die Mutter versuche, auf ihren Verdacht hin entsprechende Informationen von ihrem Sohn zu erhalten. Trotz sehr suggestiver Fragestellungen würden sich aber aus den Aussagen von D. keinerlei Hinweise auf Sexualdelikte ergeben. Die Aussagen von I. in der Verfügung vom 16. August 2024 beziehen sich somit offensichtlich auf die Einstellungsverfügung und sind im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Ausführungen zu sehen und lassen weder eine Voreingenommenheit noch eine Befangenheit erkennen. Wenn I. sodann gestützt darauf äussert, dass die Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner mit der Einstellungsverfügung widerlegt worden seien, lässt sich der Vorwurf der Befangenheit auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht erhärten. Ohnehin vermag nach der Rechtsprechung eine in den Augen der Beschwerdeführerin angeblich falsche Rechtsauffassung keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2011 vom 7. April 2015 E. 4.2). 4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Hinweis von I. in der Verfügung vom 16. August 2024, wonach die Eltern die gemeinsame Sorge hätten und die Beschwerdeführerin nicht befugt sei, D. eigenmächtig bei einem Psychologen anzumelden, sei Ausdruck ihrer Voreingenommenheit. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern vom 2. Mai 2023 wird unter Ziffer 3 festgehalten, dass die Eltern sich bewusst seien, dass sie die wichtigen Entscheidungen im Leben von D. , namentlich in Bezug auf die medizinische Behandlung, gemeinsam treffen müssten. Es ist somit sachlich begründet, dass I. mit dem Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern vorerst eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf psychologische Behandlung von D. gesetzt und die Beschwerdeführerin angehalten hat, unterdessen mit D. keine Therapie zu beginnen. Diese Verfahrensführung ist weder unzulässig noch deutet sie auf eine Befangenheit von I. hin, insbesondere da in besagter Verfügung erwogen wurde, mit dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Therapeuten Kontakt aufzunehmen. 4.5.3 Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, I. ziehe in der Verfügung vom 16. August 2024 in Erwägung, D. in einer Institution oder direkt beim Vater zu platzieren, was ihre Voreingenommenheit deutlich mache. Diese behördliche Erwägung vermag ebenfalls keine Voreingenommenheit von I. zu begründen, zumal die dargestellten Massnahmen im Kindesschutzverfahren unabhängig von besagtem Entscheid von Gesetzes wegen zur Verfügung stehen und I. somit lediglich auf die geltende Rechtslage hingewiesen hat. Gegen eine Voreingenommenheit oder Befangenheit von I. spricht schliesslich der Umstand, dass mit der Verfügung vom 16. August 2024 dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegengekommen und ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht in Aussicht gestellt wurde, obschon die Vorinstanz bzw. I. eine Rechtfertigung für eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners in Frage stellte. 4.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine Umstände gegeben sind, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit von I. erwecken könnten. Die Vorinstanz hat das gegen I. gerichtete Ausstandsgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen. 5. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 ordnete die Vorinstanz eine Begutachtung von D. und, soweit die Kinderbelange betroffen sind, auch der Eltern bei Dr. med. F. an. Damit wird das Begehren (Ziffer 3) der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, Dr. med. F. den Gutachtensauftrag zu erteilen, gegenstandslos. Gegen das begleitete Besuchsrecht in Zusammenarbeit mit der Organisation G. bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen scheint das verfügte Besuchsrecht, wie sich aus den Akten ergibt, zu funktionieren. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eizutreten ist und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 29. Oktober 2024 einen Aufwand von 3 Stunden und 55 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'059.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. 7.3 Simon Berger wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) als Kindsvertreter gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt, weshalb er seine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend zu machen hat (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 22 150] E. 6.6; KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'059.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin